{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-21_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_21", "Checksum": "f6aea25321761c93107de45a6b13c6f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:36", "Checksum": "e560e3c3539984f36d23216d896c0903", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.3 Klinikärztin D.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und\nBetreuung für mindestens acht Wochen als notwendig. Momentan sei eine medikamentöse Behandlung vorgesehen, wobei eine EKG-Veränderung bestanden habe, die zu bedrohlichen Herz-Rhythmus-Störungen führen könne und aktuell kardiologisch mit sedierenden Medikamenten behandelt werde. Der Beschwerdeführer bekomme auch die entsprechenden somatischen Medikamente. Hinzu kämen Aktivierung und Eingliederung in\ndie Station und regelmässige Pflege. Falls der Beschwerdeführer sofort entlassen würde,\nsei damit zu rechnen, dass es über kurz oder lang zu einer Selbstgefährdung käme; er\nwürde die Medikamente nicht regelmässig einnehmen und im schlimmsten Fall hyperglykäm entgleisen. Er würde nicht regelmässig essen, die Hygiene vernachlässigen und\nverwahrlosen. Er wäre wohl innert Wochenfrist wieder in einem Spital oder in der Klinik,\neventuell auch schon früher.\n\n5.4 Für Dr. F.________ ist die Notwendigkeit einer stationären Betreuung und Behandlung klar gegeben, da die metabolische Stabilisierung und eine engmaschige Führung dringend notwendig seien und die psychotischen Elemente auf den Zusammenhang\nmit der demenziellen Entwicklung hin untersucht werden müssten. Dafür sei ein stationärer Aufenthalt von Minimum vier Wochen nötig, vielleicht auch sechs bis acht Wochen.\nEine ambulante Betreuung und Behandlung sei aktuell nicht möglich. In Anbetracht der\nVorgeschichte sei es wichtig, dass möglichst schnell ein \"steady state\", auch hinsichtlich\nseines Blutzuckerspiegels, erreicht werden könne. Die Gefässe des Gehirns seien sehr\nempfindlich. Man müsse den Beschwerdeführer auf dem jetzigen Niveau halten, um die\ndemenzielle Entwicklung zu stoppen. Falls er sofort entlassen würde, würde er wohl seine\nTaschen nehmen und ins erstbeste Vehikel bzw. öffentliche Verkehrsmittel steigen und\ndanach sei völlig unklar, was passieren würde. Er werde aber gewiss keine Medikamente\nmehr einnehmen können. Er würde dann wohl innert Tagen wieder eingeliefert.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden\n\nUrteil F 2020 21\n11\n\npsychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes.\nEr weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Er ist nicht\nkrankheitseinsichtig und auch nicht ernsthaft behandlungsbereit. Würde er in seinem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre er mit der Situation völlig überfordert, sein Diabetes würde entgleisen und er würde verwahrlosen, was schnell zu einer weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Entlassung sollte\ndaher die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abgeklärt und sowohl die somatische wie auch psychiatrische Medikation eingestellt werden. Auch die Nachbetreuung\nmüsste sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein, so auch bezüglich einer passenden Institution. Derzeit ist ein stationärer Rahmen für die Betreuung und Behandlung\nnotwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen erscheint\nangesichts des Gefährdungspotentials als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer\nsofortigen Entlassung im aktuellen Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist,\nist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und\nauch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss\nabgewiesen werden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 21\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 12. Juni 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 21\n"}