{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-21_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_21", "Checksum": "f6aea25321761c93107de45a6b13c6f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:36", "Checksum": "e560e3c3539984f36d23216d896c0903", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach Schilderung von Klinikärztin D.________ besteht im Klinikrahmen teilweise\neine akute Fremdgefährdung, da der Beschwerdeführer verbal aggressiv, aber eben auch\nkörperlich aufbauend bedrohlich sei. Er dränge sehr nach draussen und wolle die Klinik\numgehend verlassen. Zu Verletzungen sei es jedoch bisher nicht gekommen. Auch im Falle einer Entlassung könnte er fremdaggressiv werden, wenn man ihn aufhalten wolle. Die\nTochter habe sich offenbar recht gut abgrenzen können; wenn sie allerdings involviert würde, wäre es eine sehr hohe Belastung für sie.\n\n4.2.2 Doktor F.________ führte aus, dass die Fremdgefährdung situativ einzuschätzen\nsei. Gegen Ende des Untersuchungsgesprächs habe der Beschwerdeführer ultimativ und\nim Befehlston gesagt, dass er nun nach J.________ seine Frau besuchen gehen müsse\nund falls diese nicht wolle, suche er eine andere. Der Beschwerdeführer habe aktiv nach\ndraussen gedrängt, habe dann aber gehindert werden können, den Raum zu verlassen.\nDie Tochter habe offenbar realisiert, dass ihr Vater schon sehr abgebaut habe, und mache\nsich deswegen viele Sorgen. Beiständin habe die Tochter nicht werden wollen, da sie dies\nüberfordert hätte.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim\nBeschwerdeführer eine Fremdgefährdung insofern vor, als er seit Klinikeintritt mit gepackter Tasche auf einen Austritt gedrängt und sich dabei sehr aggressiv verhalten hat. Sowohl\nim Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung ist mit fremdaggressiven\nVorfällen zu rechnen, wenn er seinen Willen nicht bekommt und man ihn aufzuhalten versucht. Auch die Belastung für seine Umgebung - wie etwa die Tochter, Spitex-Mitarbeiter\noder Mitbewohner - ist wegen seines aggressiven Verhaltens als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren.\n\nUrteil F 2020 21\n9\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer\nbestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential als erheblich und unmittelbar drohend\neinzuschätzen ist.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Klinikärztin D.________ sieht beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht.\nEine Behandlungsbereitschaft liege nur partiell vor; er nehme die Medikamente nicht selbständig, sondern nur, weil sie ihm angeboten würden. Doktor F.________ sieht ebenfalls\nkeine Krankheitseinsicht und eine Behandlungsbereitschaft verneint er, wobei sich insofern eine Veränderung ergeben habe, als der Beschwerdeführer - im Vergleich zum Anfang - eher bereit sei, die Medikamente einzunehmen. Von einer echten Krankheitseinsicht\nund einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann beim Beschwerdeführer bei dieser\nSachlage nicht die Rede sein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind ungünstig. Der 80 Jahre alte Beschwerdeführer\nhat offenbar seit dem Tod seiner im G.________ lebenden Ehefrau im November 2019 erheblich geistig abgebaut, war aber dennoch nicht bereit, selber im G.________ zu bleiben\noder in eine andere adäquate Einrichtung einzutreten. Er kehrte in die Wohnung an der\n____strasse in H.________ zurück, war jedoch mit dem selbständigen Leben und mit der\nSelbstfürsorge offensichtlich überfordert. Die Wohnung hat er auf Ende Juni 2020 gekündigt; eine neue Unterkunft ist - soweit bekannt - bisher noch nicht gefunden worden.\nDie Tochter scheint sich sehr um den Vater zu sorgen, ist aber nicht bereit, sich stärker zu\ninvolvieren, da sie dies überfordern würde. Über die finanziellen Verhältnisse ist nichts\nNäheres bekannt. Der Beschwerdeführer ist offenbar in Behandlung bei einem Hausarzt\nund bis vor kurzem kam die Spitex täglich zwei Mal bei ihm vorbei. Mit dem Entscheid der\n\nUrteil F 2020 21\n10\n\nKESB vom 19. Mai 2020 besteht sodann eine Beistandschaft und der eingesetzte Beistand wird sich um eine geeignete Unterbringung für den Beschwerdeführer kümmern\nmüssen. Die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung konnte das bestehende\nsoziale und auch professionelle Beziehungsnetz indessen nicht verhindern; es ist daher\naktuell nicht ausreichend tragfähig.\n\n"}