{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-21_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_21", "Checksum": "f6aea25321761c93107de45a6b13c6f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:36", "Checksum": "e560e3c3539984f36d23216d896c0903", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2017 sei eine Bildgebung gemacht worden, bei der man eine Gehirnatrophie gesehen habe. Ob eine Alzheimer-Demenz vorliege, könne ohne aktuelle Bildgebung nicht gesagt\nwerden. Daneben leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus, was zu Endorganschäden geführt habe; so sei zum Beispiel die Niere geschädigt. Aus der Vorgeschichte\nsei bekannt, dass es früher einen Alkoholabusus gegeben habe, was sich auch auf die\nGehirnatrophie ausgewirkt haben könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine\nSchilddrüsen-Unterfunktion, die medikamentös behandelt werde. Der Beschwerdeführer\nhabe auch Wahnvorstellungen - so etwa, dass er eine neue sehr vermögende Frau geheiratet habe -, die als Auswirkung der demenziellen Entwicklung zu qualifizieren sein dürften. Dies komme oft vor. Der Beschwerdeführer habe auch - wie von der Tochter zu erfahren gewesen sei - einen Liebeswahn gegenüber der Spitex-Mitarbeiterin entwickelt.\n\n3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass beim Beschwerdeführer - wie von der Klinik angegeben - eine nicht weiter differenzierbare demenzielle Entwicklung vorliege, wobei die akuten psychotischen Elemente möglicherweise im Rahmen\ndieser Entwicklung aufträten. Darüber hinaus bestünden ein ausgeprägtes metabolisches\nSyndrom mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eine Hypothyreose, die ebenfalls medikamentös behandelt werde. Allfällige Folgen übermässigen Alkoholkonsums seien nicht erhebbar gewesen.\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen Angaben steht fest, dass der\nBeschwerdeführer an einer fortgeschrittenen demenziellen Entwicklung und damit an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung leidet, bei der es sich möglicherweise um eine\nAlzheimer-Demenz handeln könnte, was noch abzuklären sein wird. Damit ist die erste\nVoraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-\n\nUrteil F 2020 21\n7\n\nspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin D.________ geht beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten\nSelbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren\nSinne sei hingegen erheblich und unmittelbar drohend und zwar vor allem im Sinne einer\nVerschlechterung des Krankheitsbildes, einer Blutzuckerentgleisung, mangelnder Hygiene, Verwahrlosung und sozialem Rückzug. Insbesondere die Gefahr durch nicht regelmässige Behandlung des Diabetes könne zu einem hyperglykämischen Koma und danach\ninnert zwei bis drei Tagen zu lebensgefährlichen Zuständen führen.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass keine Hinweise auf\neine Suizidalität oder auch nur suizidale Absichten vorhanden seien. Im Falle einer baldigen Entlassung sei die Selbstgefährdung sicherlich aufgrund der Nichteinnahme der korrekten Insulin-Therapie sehr schnell gegeben. Auch mit einer erheblichen und unmittelbar\ndrohenden Verwahrlosung sei in diesem Fall zu rechnen.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht beim\nBeschwerdeführer aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als\nerheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Einerseits droht dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Krankheitsbildes bis hin zu akuter Lebensgefahr, wenn der\nDiabetes nicht regelmässig und adäquat versorgt wird. Dazu ist der uneinsichtige Beschwerdeführer - auf sich allein gestellt - jedoch offensichtlich nicht in der Lage. Im Weiteren droht ihm auch die Verwahrlosung, nachdem es ihm sogar im Klinikrahmen an der notwendigen Hygiene fehlt, wie sich den Verlaufsberichten der Klinik entnehmen lässt. Ohne\ndie Wohnung, die er selber auf Ende Juni 2020 gekündigt hat, droht ihm zudem die Obdachlosigkeit. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im\nFalle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\n\nUrteil F 2020 21\n8\n\n"}