{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-21_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_21", "Checksum": "f6aea25321761c93107de45a6b13c6f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:36", "Checksum": "e560e3c3539984f36d23216d896c0903", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.3 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Be-\n\nUrteil F 2020 21\n5\n\nhandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten - insbesondere dem Entscheid der KESB vom 19. Mai 2020 - lässt sich\nzur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine demenzielle Entwicklung eingetreten ist, die sich seit dem Tod der im Altersheim\nG.________ untergebrachten Ehefrau im November 2019 akzentuiert hat. Da der an\nDiabetes mellitus leidende Beschwerdeführer mit dem selbständigen Leben im eigenen\nHaushalt an der ____strasse in H.________ offensichtlich zunehmend überfordert war und\ner diese Wohnung ohnehin per 30. Juni 2020 gekündigt hatte, sah sich die KESB - nach\nmehreren Gefährdungsmeldungen - veranlasst, eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zu errichten\nund I.________ vom Mandatszentrum Zug als Beistand einzusetzen. Nachdem eine\nUnterbringung in einem Altersheim organisiert worden war, verliess der Beschwerdeführer,\nder damit nicht einverstanden war, am 27. Mai 2020 sein Heim mit unbekanntem Ziel,\nworauf er von seiner Tochter als vermisst gemeldet wurde. Die Polizei fand ihn in\nJ.________ auf und brachte ihn ins Spital K.________, wo eine hyperglykämische\nEntgleisung festgestellt wurde, da er offenbar die antidiabetische Therapie eigenmächtig\nsistiert hatte. Vom Spital K.________ wurde er in das Spital C.________ verlegt, von wo\ner am 2. Juni 2020 von Dr. B.________ in desorientiertem Zustand im Rahmen einer\ndemenziellen Entwicklung und nach mehrmaligem Entweichen per FU in die Klinik\nZugersee eingewiesen wurde.\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik ist nachzulesen, dass der Beschwerdeführer sich im\nGespräch sehr angespannt, leicht reizbar, mit deutlich eingeschränktem Kurzzeitgedächtnis und ausgeprägten Wortfindungsstörungen gezeigt habe. Es habe auch Anhaltspunkte\nfür Wahngedanken gegeben. Der Patient habe sich sehr sprunghaft, teilweise vorbeiredend oder ohne Zusammenhang gezeigt. Insgesamt sei er sehr verärgert über die Behandlung im Spital C.________ und entsetzt über die Verlegung in die Klinik Zugersee.\nAls Diagnose wurde eine nicht näher bezeichnete Demenz ICD-10 F03 aufgeführt.\n\n3.3 An der Anhörung vom 12. Juni 2020 erklärte Oberärztin D.________, dass die\nKlinik von einer demenziellen Entwicklung noch nicht klarer Genese ausgehe. Im Jahre\n\nUrteil F 2020 21\n6\n\n"}