{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-21_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec9228e4cc428d9be2021c238d57f10b55e46a64a7564ddfc7be1a4524abd7c0fe1f44ebbd0919032738e2ecd1c62e70a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_21", "Checksum": "f6aea25321761c93107de45a6b13c6f3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:36", "Checksum": "e560e3c3539984f36d23216d896c0903", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.06.2020 F 2020 21\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 12. Juni 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG, Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 21\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1939, wurde am 2. Juni 2020 von Dr. med. B.________\nvom Spital C.________ mit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ am 3. Juni 2020 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 5. Juni 2020) beim Verwaltungsgericht und\nersuchte um eine Anhörung, da er gegen seinen Willen eingewiesen worden sei.\n\nC. Auf den 12. Juni 2020 war eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts angesetzt, an welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht teilnehmen wollte. An der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberärztin med. pract. D.________ und Pflegefachmann E.________ sowie als gerichtlicher Gutachter Dr. med. F.________ teil, der sein\nGutachten mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder\nwenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet\nwurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Der\nBeschwerdeführer wohnt im Kanton Zug, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndes Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1\nZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2020 21\n3\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 Satz 1\nZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden\ndarf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf\nArbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, an der Anhörung durch das Gericht teilzunehmen. Damit hat er eine Anhörung seiner Person durch das Gericht verunmöglicht,\nweshalb auf Grundlage der Akten entschieden werden kann und auch muss (siehe dazu\nBasler Kommentar ZGB I-Geiser, Art. 450e N 24). Gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers, seinen Einblick in die Klinikunterlagen und die Teilnahme an der Verhandlung war es dem erfahrenen Gutachter Dr. F.________ ohne weiteres möglich, im\nAnschluss an die Anhörung der Klinikvertreter eine nachvollziehbare und auch begründete\nBeurteilung des Beschwerdeführers abzugeben. Den gesetzlichen Vorgaben an das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ist damit in jedem Fall Genüge getan.\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\n\nUrteil F 2020 21\n4\n\n"}