5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht günstig. Der 72 Jahre alte Beschwerdeführer lebte seit dem Auszug seiner Ehefrau, die in den letzten Monaten hospitalisiert und danach im Altersheim untergebracht war, und vor dem Übertritt ins Altersheim in der eigenen Wohnung an der ___strasse in G.________ und war damit offensichtlich zunehmend überfordert. Seine Tochter, die im gleichen Haus lebt, ist offenbar selber nicht in der Lage, sich um den Vater zu kümmern. Die beruflichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Immobilienverwaltung, die der Beschwerdeführer noch mit seiner Ehefrau betrieben hatte, sind mittlerweile abgewickelt und beendet.