5.1 Klinikärztin D.________ sieht beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht. Medikamente nehme er nicht mit der Einsicht, wofür ein Medikament genommen werde; er nehme es, weil es ihm angeboten werde. Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters ist der Beschwerdeführer partiell krankheitseinsichtig; er merke, dass er Gedächtnisprobleme habe, dass er Schwierigkeiten habe, Dinge abzurufen. Das Ausmass seiner Beeinträchtigung sei ihm jedoch nicht bewusst. Eine Behandlungsbereitschaft sei eigentlich nicht da. Er füge sich lediglich den Strukturen. Er sei ein höflicher Mensch, er passe sich an; dies passiere jedoch aus der Situation heraus, nicht aus einer Überzeugung.