4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem im Sinne einer Verwahrlosungsgefahr und einer Verschlechterung des Krankheitsbildes als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist, während auch das Fremdgefährdungspotential im Sinne einer unzumutbaren Belastung im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und akut einzuschätzen ist. Urteil F 2020 19 9