Ein Zusammenwohnen mit ihm an der ____strasse wäre wohl unzumutbar, wobei er, der Gutachter, allerdings den Zustand von Ehefrau und Tochter nicht kenne. 4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung insofern vor, als er sich zumindest verbal aggressiv verhalten könnte, wenn er sich überfordert und in die Enge getrieben fühlt. Zudem ist er für seine soziale Umgebung im Falle einer baldigen Entlassung eine unzumutbare Belastung.