4.2.2 Doktor F.________ führte aus, dass keine akute Fremdgefährdung bestehe, während eine solche im Rahmen der Grunderkrankung aber immer möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei es zu aggressiven verbalen Äusserungen gekommen; über Gewaltanwendung sei bis jetzt aber nichts bekannt. Dies sei jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich jemand in dieser Situation überfordere oder bedroht fühle, z.B. wenn er sich eingeengt fühle. Der Beschwerdeführer sei für das soziale Umfeld ausserhalb eines professionellen Rahmens wegen seiner massiven Vergesslichkeit und Unbestimmtheit schwierig bzw. unzumutbar, eine Belastung. Ein Zusammenwohnen mit ihm an