Einerseits droht dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Krankheitsbildes, das sich bezüglich der dementiellen Entwicklung immerhin stoppen oder zumindest verlangsamen liesse. Andererseits ist die Gefahr der Verwahrlosung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer adäquat für sich sorgen könnte. Die zu befürchtende Verwahrlosung lässt sich auch dem geriatrischen Kurzgutachten von Dr. H.________ vom 9. Februar 2020 entnehmen, wo der Gutachter beim Besuch in der chaotisch anmutenden Wohnung an