4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass keine Hinweise auf eine Suizidalität vorhanden seien. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verwahrlosung, Mangelernährung, Hygiene, Unfällen und Chronifizierung bzw. Verschlechterung des Krankheitsbildes sei erheblich. Der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht mehr in der Lage, einen Tagesablauf zu planen, Administratives auszuführen, den Überblick über seine Geschäfte zu behalten. Im Rahmen der Demenzabklärung sei auch festgestellt worden, dass die Wohnung in einem desolaten Zustand gewesen sei, inklusive verdorbener Lebensmittel, was nicht ungefährlich sei.