4.1.1 Klinikärztin D.________ geht beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Chronifizierung und insbesondere Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. Wenn er alleine zuhause an der ____strasse wäre, würde er verwahrlosen; er sei nicht in der Lage, allein zu leben und für sich selber zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht urteilsfähig. Sie könne sich nicht vorstellen, dass er sich im Strassenverkehr zurechtfinde. Urteil F 2020 19 7