Weshalb er in die Klinik eingewiesen worden sei, sei ihm völlig unverständlich und rätselhaft, da es ihm in letzter Zeit noch nie so gut gegangen sei wie jetzt. Dieses völlig an der Realität vorbeigehende Bagatellisieren zeigt in aller Deutlichkeit, dass beim Beschwerdeführer eine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.