Urteil F 2020 19 5 3.1 Den Akten - insbesondere dem geriatrischen Kurzgutachten von Dr. H.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, speziell Geriatrie, vom 9. Februar 2020 und dem KESB-Entscheid vom 10. März 2020 - lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine dementielle Entwicklung eingetreten ist, die sich nach der mehrmonatigen Unterbringung seiner Ehefrau in verschiedenen Kliniken und schliesslich im Zentrum I.________ in J.________ akzentuiert hat. Da der Beschwerdeführer mit dem selbständigen Leben im eigenen Haushalt an der ____strasse in G.__