{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-19_2020-06-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_19", "Checksum": "cf039772ab0cb6a7ef8e9b57fbd87ac0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "4f898f131bf3afea7ca613377d08bfc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nsätzlich geordnet zu sein, wobei es wegen der Überforderung des Beschwerdeführers\nauch schon zu Betreibungen gekommen sein soll. Eine professionelle ärztliche Betreuung\nbesteht soweit bekannt nicht und einen Hausarzt konnte der Beschwerdeführer nicht benennen. Mittlerweile besteht mit dem Entscheid der KESB vom 10. März 2020 eine Beistandschaft und die Beiständin hat ihre Tätigkeit auch bereits aufgenommen und den\nÜbertritt des Beschwerdeführers in das Altersheim I.________ organisiert, von wo er allerdings umgehend wieder weggelaufen ist. Die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung konnte das bestehende soziale und auch professionelle Beziehungsnetz indessen nicht verhindern; es ist daher aktuell nicht ausreichend tragfähig.\n\n5.3 Klinikärztin D.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und\nBetreuung als notwendig. Dabei seien zusätzliche Abklärungen notwendig, insbesondere\nauch bezüglich des festgestellten Vorhofflimmerns. Es sei zudem die Verlegung auf die\nneuro-kognitive Station und auch der Einsatz eines Anti-Dementivums geplant, was zumindest die Progredienz etwas aufhalten könne. Es sei dafür mit ungefähr acht Wochen\nzu rechnen; solange dürfte es auch dauern, bis eine adäquate Platzierung - allenfalls auch\nwieder in J.________ - gefunden sei. Falls der Beschwerdeführer sofort entlassen würde,\nsei damit zu rechnen, dass es zu einer potenziellen Selbst- oder auch Fremdgefährdung\nmit Verwahrlosung kommen könnte.\n\n5.4 Für Gutachter Dr. F.________ ist die Notwendigkeit einer weiteren stationären\nBetreuung und Behandlung klar gegeben; dabei sei mit einer Aufenthaltsdauer von sechs\nbis acht Wochen zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei derzeit ein Abklärungspatient. Die\nDiagnose müsse noch bestätigt werden, es müssten Verlaufsuntersuchungen durchgeführt werden, man müsse die Herzsituation klären und allenfalls behandeln; dies alles gehe bei ihm nur stationär, denn er sei nicht in der Lage, die nötigen Stellen selber anzugehen und zu koordinieren. Sobald diese Abklärungen getroffen worden seien und sein Zustand stabil sei, könne eine Verlegung in eine andere geeignete Institution vorgenommen\nwerden. Es müsse aber zumindest vorübergehend aufgrund der Weglauftendenz die Möglichkeit einer geschlossenen Führung bestehen. Eine Rückkehr an die ____strasse wäre\nnur möglich, wenn ein professionelles Pflegesetting mit geschlossenen Türen installiert\nwerden könnte; ob dies realistisch sei, sei ihm nicht bekannt. Im Falle einer sofortigen\nEntlassung würde der Beschwerdeführer wohl nach Hause gehen, sich rasch zurückziehen und in den Zustand zurückfallen, wie er in der gerontologischen Abklärung beschrieben worden sei. Er wäre überfordert mit der Haushaltsführung, der Selbstversorgung, der\nTagesgestaltung und der Besorgung seiner Angelegenheiten. In einem ambulanten Set-\n\nUrteil F 2020 19\n11\n\nting würde auch die Zusammenarbeit mit seiner Beiständin wahrscheinlich nicht funktionieren. Es würde mutmasslich nicht lange - bestenfalls ein paar Wochen - dauern, bis er wieder eingeliefert würde.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden\npsychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes.\nEr weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Er ist kaum\nkrankheitseinsichtig und nicht ernsthaft behandlungsbereit. Würde er in seinem aktuellen\nZustand aus der Klinik entlassen, wäre er mit der Situation völlig überfordert und würde\nverwahrlosen, was schnell zu einer weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Entlassung sollte daher die gesundheitliche Situation des\nBeschwerdeführers abgeklärt werden und zwar insbesondere bezüglich der demenziellen\nEntwicklung und auch bezüglich der Herzproblematik mit dem Vorhofflimmern. Einzustellen wäre auch eine adäquate Medikation und die Nachbetreuung müsste sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein, so auch bezüglich einer passenden Institution. Derzeit\nist eine stationäre Betreuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in\nder Klinik für einige wenige Wochen erscheint angesichts des Gefährdungspotentials als\nverhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen Zustand\nbedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen\nEntlassung insgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist\nsich mithin als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\nUrteil F 2020 19\n12\n\n"}