{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-19_2020-06-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_19", "Checksum": "cf039772ab0cb6a7ef8e9b57fbd87ac0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "4f898f131bf3afea7ca613377d08bfc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach Ansicht von Klinikärztin D.________ besteht im Klinikrahmen aktuell keine\nakute Fremdgefährdung. Allerdings sei der Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden,\nwenn er sich bedroht gefühlt habe; hier in der Klinik habe dies professionell aufgefangen\nwerden können. Ob es ausserhalb der Klinik zu Handgreiflichkeiten kommen würde, könne\nsie nicht sagen. Sie selber habe noch keinen Kontakt zu Ehefrau und Tochter gehabt; die\nBelastung für beide sei im Falle einer baldigen Entlassung aber nicht tragbar.\n\n4.2.2 Doktor F.________ führte aus, dass keine akute Fremdgefährdung bestehe, während eine solche im Rahmen der Grunderkrankung aber immer möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei es zu aggressiven verbalen Äusserungen gekommen; über Gewaltanwendung sei bis jetzt aber nichts bekannt. Dies sei jedoch nicht ausgeschlossen, wenn\nsich jemand in dieser Situation überfordere oder bedroht fühle, z.B. wenn er sich eingeengt fühle. Der Beschwerdeführer sei für das soziale Umfeld ausserhalb eines professionellen Rahmens wegen seiner massiven Vergesslichkeit und Unbestimmtheit schwierig\nbzw. unzumutbar, eine Belastung. Ein Zusammenwohnen mit ihm an der ____strasse\nwäre wohl unzumutbar, wobei er, der Gutachter, allerdings den Zustand von Ehefrau und\nTochter nicht kenne.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim\nBeschwerdeführer eine Fremdgefährdung insofern vor, als er sich zumindest verbal aggressiv verhalten könnte, wenn er sich überfordert und in die Enge getrieben fühlt. Zudem\nist er für seine soziale Umgebung im Falle einer baldigen Entlassung eine unzumutbare\nBelastung.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer\nbestehende Selbstgefährdungspotential vor allem im Sinne einer Verwahrlosungsgefahr\nund einer Verschlechterung des Krankheitsbildes als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist, während auch das Fremdgefährdungspotential im Sinne einer unzumutbaren Belastung im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und akut einzuschätzen ist.\n\nUrteil F 2020 19\n9\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Klinikärztin D.________ sieht beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht.\nMedikamente nehme er nicht mit der Einsicht, wofür ein Medikament genommen werde; er\nnehme es, weil es ihm angeboten werde. Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters ist\nder Beschwerdeführer partiell krankheitseinsichtig; er merke, dass er Gedächtnisprobleme\nhabe, dass er Schwierigkeiten habe, Dinge abzurufen. Das Ausmass seiner Beeinträchtigung sei ihm jedoch nicht bewusst. Eine Behandlungsbereitschaft sei eigentlich nicht da.\nEr füge sich lediglich den Strukturen. Er sei ein höflicher Mensch, er passe sich an; dies\npassiere jedoch aus der Situation heraus, nicht aus einer Überzeugung. Urteilsfähig in Bezug auf die Krankheit und die Notwendigkeit einer adäquaten Behandlung sei er nicht. Der\nBeschwerdeführer selber erklärte, dass es ihm gesundheitlich noch nie so gut gegangen\nsei wie in der letzten Zeit. Er fühle sich gesund, bewege sich viel, das tue ihm gut. Für ihn\nsei rätselhaft, weshalb er überhaupt eingeliefert worden sei. Insgesamt brachte er zum\nAusdruck, dass mit ihm - abgesehen von gewissen Gedächtnislücken seit der Kindheit -\nalles in Ordnung sei. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht günstig. Der 72 Jahre alte Beschwerdeführer lebte seit dem Auszug seiner Ehefrau, die in den letzten Monaten hospitalisiert und\ndanach im Altersheim untergebracht war, und vor dem Übertritt ins Altersheim in der eigenen Wohnung an der ___strasse in G.________ und war damit offensichtlich zunehmend\nüberfordert. Seine Tochter, die im gleichen Haus lebt, ist offenbar selber nicht in der Lage,\nsich um den Vater zu kümmern. Die beruflichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer\nImmobilienverwaltung, die der Beschwerdeführer noch mit seiner Ehefrau betrieben hatte,\nsind mittlerweile abgewickelt und beendet. Die finanziellen Verhältnisse scheinen grund-\n\nUrteil F 2020 19\n10\n\n"}