{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-19_2020-06-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_19", "Checksum": "cf039772ab0cb6a7ef8e9b57fbd87ac0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "4f898f131bf3afea7ca613377d08bfc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nschwerdeführer sei aggressiv geworden, weil er daran gehindert worden sei, das zu tun,\nwas er habe tun wollen. In der Klinik Zugersee habe er sich dann aber rasch beruhigt. Bei\nihm sei eine Demenz-Erkrankung da; es spreche vieles für eine Alzheimer-Demenz.\n\n3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden psychischen Störung\nleidet, bei der es sich voraussichtlich um eine Alzheimer-Demenz handeln dürfte. Der Beschwerdeführer selbst führte seine Verständnisschwierigkeiten und die Erinnerungslücken\nauf einen Vorfall zurück, bei dem er offenbar als Kind in die Jauchegrube gefallen war.\nWeshalb er in die Klinik eingewiesen worden sei, sei ihm völlig unverständlich und rätselhaft, da es ihm in letzter Zeit noch nie so gut gegangen sei wie jetzt. Dieses völlig an der\nRealität vorbeigehende Bagatellisieren zeigt in aller Deutlichkeit, dass beim Beschwerdeführer eine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung\nfür eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin D.________ geht beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten\nSelbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren\nSinne von Chronifizierung und insbesondere Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. Wenn er alleine zuhause an der ____strasse wäre, würde er verwahrlosen; er sei nicht in der Lage, allein zu leben und für sich selber zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht urteilsfähig. Sie könne sich nicht vorstellen, dass er sich im\nStrassenverkehr zurechtfinde.\n\nUrteil F 2020 19\n7\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass keine Hinweise auf\neine Suizidalität vorhanden seien. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verwahrlosung, Mangelernährung, Hygiene, Unfällen und Chronifizierung bzw. Verschlechterung des Krankheitsbildes sei erheblich. Der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht mehr in\nder Lage, einen Tagesablauf zu planen, Administratives auszuführen, den Überblick über\nseine Geschäfte zu behalten. Im Rahmen der Demenzabklärung sei auch festgestellt worden, dass die Wohnung in einem desolaten Zustand gewesen sei, inklusive verdorbener\nLebensmittel, was nicht ungefährlich sei.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht beim\nBeschwerdeführer aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als\nerheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Einerseits droht dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Krankheitsbildes, das sich bezüglich der dementiellen Entwicklung immerhin stoppen oder zumindest verlangsamen liesse. Andererseits ist die Gefahr der Verwahrlosung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist\nnicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer adäquat für sich sorgen könnte. Die\nzu befürchtende Verwahrlosung lässt sich auch dem geriatrischen Kurzgutachten von\nDr. H.________ vom 9. Februar 2020 entnehmen, wo der Gutachter beim Besuch in der\nchaotisch anmutenden Wohnung an der ____strasse seit Monaten abgelaufene\nNahrungsmittel im Kühlschrank, Aktenberge und teils ungeöffnete Post vorgefunden hat.\nNach den Ausführungen von Dr. H.________ ist der Beschwerdeführer unter anderem mit\nadministrativen Aufgaben völlig überfordert und auch nicht in der Lage, adäquat einzukaufen, eine Mahlzeit zuzubereiten oder weitere Arbeiten im Haushalt zu besorgen. Die\nSelbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen\nEntlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n\nUrteil F 2020 19\n8\n\n"}