{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-19_2020-06-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_19", "Checksum": "cf039772ab0cb6a7ef8e9b57fbd87ac0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "4f898f131bf3afea7ca613377d08bfc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\nUrteil F 2020 19\n5\n\n3.1 Den Akten - insbesondere dem geriatrischen Kurzgutachten von Dr. H.________,\nFacharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, speziell Geriatrie, vom 9. Februar 2020 und\ndem KESB-Entscheid vom 10. März 2020 - lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen\nentnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine dementielle Entwicklung eingetreten ist, die\nsich nach der mehrmonatigen Unterbringung seiner Ehefrau in verschiedenen Kliniken und\nschliesslich im Zentrum I.________ in J.________ akzentuiert hat. Da der Beschwerdeführer mit dem selbständigen Leben im eigenen Haushalt an der ____strasse in\nG.________ offensichtlich zunehmend überfordert war, sah sich die KESB veranlasst,\neine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1\ni.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zu errichten und K.________ vom Mandatszentrum Zug als\nBeiständin einzusetzen. Gegen Ende Mai 2020 trat der Beschwerdeführer ebenfalls in das\nAltersheim I.________ ein. Er fand sich dort jedoch offenbar nicht zurecht, verhielt sich\nrenitent und aggressiv und lief wiederholt weg, worauf er von Dr. B.________ am 27. Mai\n2020 in verwirrtem und desorientiertem Zustand in die Klinik Zugersee eingewiesen\nwurde. Im Eintrittsbericht der Klinik wurden Anpassungsstörungen ICD-10 F43.2 als\nDiagnosen festgehalten und folgende Beurteilungen erwähnt: unklare Desorientiertheit\nund Dysphorie mit Weglauftendenz, DD Anpassungsstörung, DD Demenz, DD somatische\nUrsache, DD Delir.\n\n3.2 An der Anhörung vom 8. Juni 2020 erklärte Oberärztin D.________, dass sowohl\ndas klinische Bild wie auch der MRT-Befund vom 5. Juni 2020 für eine Alzheimer-Demenz\nsprächen. Beim MRT sehe man bi-temporal eine massive Atrophie, auch hippocampal, dazu leichte vaskuläre Veränderungen. Die bi-temporalen und hippocampalen Atrophien zusammen mit dem klinischen Bild seien gut mit einer Alzheimer-Demenz vereinbar. Beim\nKlinikeintritt sei der Beschwerdeführer zu Beginn ruhig und freundlich gewesen. Bald habe\nman aber festgestellt, dass er sich nicht zurechtgefunden habe; er habe schnellstmöglich\nzu seiner Tochter gewollt, bei der er eine akute Gefährdung angenommen und Angst gehabt habe, dass sie nicht versorgt werde und krank in der Wohnung liege. Er sei darob\nsehr aufgebracht, sehr emotional gewesen. Er sei denn auch verbal laut geworden, was\nman aber habe deeskalieren können. Da er eine Weglauftendenz gezeigt habe, hätten die\nTüren geschlossen gehalten werden müssen. Je nach Zustand und Mitarbeit fielen noch\npsychologische Tests an, z.B. der CERAD-Test. Beim EKG habe man ein Vorhofflimmern\ngesehen, das abgeklärt und allenfalls medikamentös behandelt werde.\n\n3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass die Einweisung erfolgt\nsei, weil es offenbar Schwierigkeiten im Altersheim I.________ gegeben habe. Der Be-\n\nUrteil F 2020 19\n6\n\n"}