{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-19_2020-06-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef095b4a596c0968e3c87814beb75edbc6f18614fea797da1b18198c1c9eea64be1f164e082551f76291fb9ac245a567a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_19", "Checksum": "cf039772ab0cb6a7ef8e9b57fbd87ac0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:38", "Checksum": "4f898f131bf3afea7ca613377d08bfc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.06.2020 F 2020 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 8. Juni 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 19\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1947, wurde am 27. Mai 2020 von Dr. med. B.________,\nC.________ SZ, mit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ am 29. Mai 2020 (Poststempel) der falschen Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Verwaltungsgericht des\nKantons Schwyz, welches seine Eingabe mit Entscheid vom 2. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiterleitete. In seiner Beschwerde\nhielt A.________ fest, dass er gegen seinen Willen in der Klinik festgehalten werde und\num ein rechtliches Gehör bitte.\n\nC. Am 8. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts per Skype angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens\nder Klinik Oberärztin med. pract. D.________ und Pflegefachmann E.________ sowie als\ngerichtlicher Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde\nder Urteilsspruch eröffnet und mündlich kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder\nwenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet\nwurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Der\nBeschwerdeführer wohnt in G.________, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndes Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen for-\n\nUrteil F 2020 19\n3\n\nmellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1\nZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen\nseit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss\nzudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden\n(Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\n\nUrteil F 2020 19\n4\n\n"}