1. Das Verschiebungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.