Anderseits wird aber mit Rücksicht auf die materiell an und für sich geringe Schwierigkeit der Streitsache bei klarer Sach- und Rechtslage der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft. Diese Zurückhaltung lässt sich auch aus sozialpolitischen Überlegungen rechtfertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen und ihr Umfeld oft emotional schwierigen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden. Urteil F 2020 18 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________