Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 7’000.– festzusetzen. Mit dieser noch immer bei weitem nicht kostendeckenden Spruchgebühr wird einerseits dem aussergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits wird aber mit Rücksicht auf die materiell an und für sich geringe Schwierigkeit der Streitsache bei klarer Sach- und Rechtslage der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft.