Sodann wurden sowohl eine Referentenaudienz durchgeführt als auch – allein auf Wunsch der Beschwerdeführerin – eine öffentliche Schlussverhandlung. Hinzu kam ein umfangreicher Aktenfundus, der selbstredend durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers sowie die Gerichtsschreiberin zu studieren war, und ein unüblich hoher, durch die ausufernde Prozessführung der Beschwerdeführerin verursachter, Korrespondenzaufwand des Gerichts, der den üblichen und der Sache angemessenen Rahmen um ein Vielfaches überstieg. Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 7’000.– festzusetzen.