wahrzunehmen und für die Zukunft im Interesse von D.________ aktiv nach Lösungen zu suchen, wobei auch von der Familie präferierte und ins Spiel gebrachte Lösungen nicht zum vornherein rundweg ausgeschlossen, sondern deren Vor- und Nachteile ernsthaft abwogen werden. 6.2.5 Zusammenfassend ist die persönliche Eignung von A.________ zur Führung der Beistandschaft für D.________ in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales zu verneinen und ihre Beschwerde abzuweisen. In Würdigung sowohl des umfassenden Aktendossiers als auch des Eindrucks, den die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten vor Schranken hinterlassen hat, stellt das Gericht fest, dass sie