Im Verfahren vor Schranken ist denn auch der Unterschied eklatant zwischen – auf der einen Seite – den Vorbringen Beschwerdeführerin, welche die "Gegenseite" bestehend aus KESB, Wohnheimen und Berufsbeiständen in kontinuierlicher Eskalation sowohl rhetorisch als auch inhaltlich zu einem völlig entmenschlichten Zerrbild stilisiert und ihr schwere moralische Mängel zuschreibt (ubique), während sie ihr eigenes Verhalten kaum reflektiert, und – auf der anderen Seite – der Stellungnahme der aktuellen Berufsbeiständin (datiert vom 29. März 2022, act. 84). Letztere zeugt deutlich von einem Bemühen, sich vom Konflikt zu lösen, die Perspektiven und Interessen aller Beteiligten