6.2.4 Schliesslich besteht in Würdigung nur schon der vor Schranken eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin auch kein vernünftiger Zweifel an deren mangelnder Konfliktfähigkeit. Es ist zunächst – mit der KESB – darauf hinzuweisen, dass unbestritten zwischen der Beschwerdeführerin und mindestens den letzten drei Wohnheimen sowie mit der KESB selber hocheskalierte Konflikte bestanden bzw. aktuell bestehen (vgl. etwa nur KESB-act. 1.30, 1.32 ff., 1.112; weiter auch BF-act. 18, wo die Beschwerdeführerin auch selber von einer hocheskalierten Situation zwischen ihr selbst und der letzten Urteil F 2020 18 20