Beispielhaft zu erwähnen ist dabei der Anspruch der Beiständin, dass ihr sowie der Mutter von D.________ der jederzeitige freie Zugang zu D.________ sowie dessen Zimmer gewährt werde, wobei bereits eine Pflicht zur Ankündigung von Besuchen sowie ein Untersagen des freien Betretens der Wohngemeinschaft sowie des Zimmers von D.________ als Zumutung und Schikane empfunden werden, wohingegen als zulässig empfunden wird, dass sich die Mutter über den Balkon in das Zimmer von D.________ schleicht (vgl. etwa KESB-act. 1.138, 5.12, aber auch etwa Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2019 und 10. Februar 2020, KESB-act. 1.158, 1.175).