Angesichts dessen ist offensichtlich, dass der Verbleib von D.________ bei seiner Mutter eine nähere, objektive Prüfung deren häuslichen Umfelds bedingt, um dessen Gefährdung auszuschliessen. Solches vermag A.________ nicht zu leisten. Das kann ihr zwar menschlich nicht zum Vorwurf gemacht werden; indes geht es im Erwachsenenschutz nicht darum, sondern allein um das Wohl der verbeiständeten Person (oben E. 4.3). Dieses verbietet es hier, A.________ als Beiständin wieder einzusetzen, da sie zumindest aktuell nicht in der Lage ist, als solche die innerfamiliären Interessenkonflikte zu erfassen, in deren Bearbeitung die nötige Objektivität und Distanz aufzubringen und allein zum Wohle des D.__