Nach Ausführungen der Mutter (Schreiben datiert vom 18. Mai 2022, act. 103) geht die Familie davon aus, dass langfristig ein Wohnen bei ihr in Frage kommt bzw. einer erneuten Unterbringung in einer spezialisierten Institution vorzuziehen ist. Jedenfalls wird es künftig Aufgabe der Beiständin sein, die Vor- und Nachteile eines längerfristigen Verbleibs entweder bei der Mutter oder in einer Institution für D.________ sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dass A.________ als Schwester von dessen Mutter hierzu im Stande wäre, ist mit Blick auf ihr bisheriges Verhalten und den immer wieder eingenommen Standpunkt ihrer Schwester (statt ihres Neffen, vgl. soeben E. 6.2.1) klar zu verneinen.