nicht für sich einzustehen und Konflikte auszuhalten vermag. Aufgabe der Beistandsperson ist zuerst und zuvorderst die Wahrung des Wohls von D.________, und nicht unbedingtes Verständnis für die "tiefe emotionale Verstrickung" der Mutter "mit dem Schicksal ihres Sohnes" (act. 3 S. 94).