Dies ist in allen Teilen kongruent mit den übereinstimmenden Meldungen der letzten drei Wohnheime von D.________ (vgl. etwa KESB-act. 1.30; 1.32 ff., 1.57, 1.112, 5.13). Angesichts dieser klaren Beweislage bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin in einem massiven innerfamiliären Rollenkonflikt befindet, der sie daran hindert, als Beiständin allein im Interesse von D.________ zu handeln (vgl. oben E. 4.3), wie im Folgenden näher auszuführen ist.