Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz, und insbesondere deren Beweiswürdigung, setzt sich die Beschwerdeführerin – trotz 139-seitiger Beschwerdeschrift und zahlreicher weiterer Eingaben – nur dem Anschein nach auseinander. Tatsächlich beschränkt sie sich aber in materieller Hinsicht darauf, im Wesentlichen sämtliche Sachverhaltsdarstellungen der involvierten Heime pauschal zu bestreiten (act. 3 S. 12 ff.) und ihrerseits mit unsubstantiierten Vorwürfen zu kontern. Urteil F 2020 18 17