6.1 Auf diese einlässlichen Erwägungen der KESB kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal sie in allen Teilen kongruent sind mit dem Eindruck, den sich das Gericht von der Beschwerdeführerin machen konnte im Laufe des gut zwei Jahre dauernden Verfahrens. Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz, und insbesondere deren Beweiswürdigung, setzt sich die Beschwerdeführerin – trotz 139-seitiger Beschwerdeschrift und zahlreicher weiterer Eingaben – nur dem Anschein nach auseinander.