2.24 E. 5). Dabei würdigte die Vorinstanz die weitgehend übereinstimmenden Meldungen dreier verschiedener Wohninstitutionen bezüglich der sehr schwierigen Zusammenarbeit mit der Beiständin und den massiven Grenzüberschreitungen und Auseinandersetzungen als ausschlaggebend (KESB-act. 2.24 E. 5.4).