6. Materiell begründete die KESB ihren Entscheid mit der fehlenden Eignung von A.________ als Beiständin für D.________. Dabei gab sie die referierten Konflikte sowohl aus Sicht der betreffenden Wohnheime als auch von A.________ in ihrer E. 5 einlässlich wieder, worauf verwiesen werden kann. Kurz zusammengefasst stellte die KESB fest, dass A.________ als Beiständin für D.________ nicht geeignet sei zufolge massiven Rollen- und Loyalitätskonflikts bei schwieriger familiärer Konstellation sowie angesichts übermässigen Kontrollverhaltens und Einmischung in den Alltag von D.________ und fehlender Rücksichtnahme auf dessen eigene Wünsche (KESB-act. 2.24 E. 5).