Sodann erweist sich die Streitsache jedenfalls bezüglich der streitgegenständlichen persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin als Beistandsperson als spruchreif (vgl. nachstehend E. 6.2.6). Soweit diese der KESB vorwirft, verschiedene Beweise nicht abgenommen zu haben, verkennt sie den Streitgegenstand, der klarerweise weder die Heimaufsicht noch die strafrechtliche Einordnung vergangenen Geschehens beinhaltet. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin – trotz weitschweifiger Ausführungen ihres Rechtsvertreters, deren allfällige straf- und disziplinarrechtliche Relevanz hier offen bleiben kann (vgl. etwa act. 3 S. 8 f., 27 ff.