1.165 ff.). Mit Blick auf die aussergewöhnlich ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und die Akten besteht kein Zweifel, dass diese über den wesentlichen Inhalt der ihr gemachten Vorwürfe bestens im Bilde war und auch Kenntnis hatte der zahlreichen Beispiele, mit denen die Wohninstitutionen von Urteil F 2020 18 15 D.________ dessen Gefährdung durch seine Beiständin untermauert hatten. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht demnach fehl.