3 S. 7, 53 ff.), nachdem sie – bzw. ihr Rechtsvertreter, deren Verhalten sie sich entgegenhalten lassen muss – sich dieser verweigert hat. Das gilt umso mehr, als sie bereits vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, zu den aktenkundigen Vorwürfen (vgl. beispielhaft etwa: KESB-act. 1.19, 1.32, 1.57, 1.75, 1.116, 5.10/2, 5.11) Stellung zu beziehen. Davon hat sie denn auch – nach Konsultation der Akten (KESB-act. 1.164) – regen Gebrauch gemacht (KESB-act. 1.165 ff.).