5.1 Die KESB hat den angefochtenen Entscheid vom 28. April 2020 gefällt nach Führen eines Gesprächs mit D.________ (Protokoll vom 25. Juli 2019, KESB-act. 5.13). Weiter unternahm sie zahlreiche Versuche, A.________ vor Erlass ihres Entscheids (erneut: vgl. bereits Anhörung vom 26. September 2018, KESB-act. 5.12) anzuhören. Diese war dazu indes weder persönlich noch telefonisch bereit. Mit Schreiben vom 25. März 2020 verzichtete sie auf die Anhörung (KESB-act. 1.185; vgl. auch E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem sie nun die unterlassene zweite Anhörung als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt (vgl. nur act. 3 S. 7, 53