4.4 Ist bereits die persönliche Eignung einer potenziellen Beistandsperson zu verneinen, vermag auch der Wille des Verbeiständeten oder ihm nahestehender Personen nichts daran zu ändern, dass diese Person nicht eingesetzt werden darf (Art. 401 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_621/2018, a.a.O., E. 2.2.2; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 5.2). Deren Wille ist erst massgeblich, wenn die persönliche Eignung bejaht wird. Von mehreren in Frage kommenden, geeigneten Personen ist dann grundsätzlich nicht die objektiv geeignetste einzusetzen, sondern diejenige, welche das Vertrauen der betroffenen Person bzw. ihrer Familie geniesst (etwa: Häfeli, a.a.O., N. 469 f. mit Hinweisen).