Dazu gehört, dass eine Sensibilisierung besteht für die Grenze zwischen notwendiger Begrenzungsmacht und schädigender Behinderungsmacht. Letztere äussert sich z.B. in einer Missachtung legitimer persönlicher Wünsche der betreuten Person. Fehlt dieses Bewusstsein, spricht man davon, dass es zu sogenannten Grenzüberschreitungen kommt, d.h. sich die Beistandsperson weitergehend in die Angelegenheiten der verbeiständeten Person einmischt, als dies zu ihrem Schutz notwendig ist, und ihren eigenen Willen übersteuert (vgl. etwa Häfeli, a.a.O., N. 459). Darin liegt eine Verletzung von Art.