Art. 400 N. 11 ff.). Zur geforderten Sozialkompetenz gehören etwa Kritik- und Konfliktfähigkeit, also die Fähigkeit, Konflikte wahrzunehmen, anzusprechen und zu konstruktiven Lösungen beizutragen. Das gilt nicht zuletzt im Verhältnis zur KESB, die der Beistandsperson nötigenfalls jederzeit Weisungen für die Mandatsführung erteilen und ihre Amtsführung kontrollieren darf (§ 48 EG ZGB; vgl. ausserdem BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2 sowie implizit BGer 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3).