4.2 Das Gesetz verlangt in Art. 400 Abs. 1 ZGB von der potenziellen Beistandsperson persönliche und fachliche Eignung. Dabei steht bei den privaten Mandatsträgern (i.d.R. Personen aus dem familiären Umfeld der verbeiständeten Person) die fachliche Eignung nicht im Vordergrund. Wichtig ist hingegen, dass sie unabdingbar gewisse Grundanforderungen an die Sozial- und Selbstkompentenz erfüllen (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], a.a.O., 7049; Häfeli, a.a.O., N. 454 ff.; Reusser, a.a.O., Urteil F 2020 18 13