400 ZGB N. 30). Die Beistandsperson berücksichtigt, soweit möglich, die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 400 Abs. 1, 401 Abs. 2 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet ihren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt die Beistandsperson, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB).