Als Beiständin oder als Beistand ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Zulässig ist die Übertragung von Teilaufgaben wie etwa der täglichen Betreuung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2005 7001 ff., 7050; Christoph Häfeli, Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 464; Ruth E. Reusser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 400 ZGB N. 30).