3. Was die – ebenfalls für den 20. Juni 2022 anberaumte – öffentliche Parteibefragung der Beschwerdeführerin A.________ angeht, so ist festzuhalten, dass diese einzig auf deren Wunsch hin stattfinden sollte, ohne dass sie das Gericht zur Herstellung der Spruchreife für zwingend erachtet hätte. Mit ihrem unentschuldigten Fernbleiben hat A.________ darauf verzichtet. Vom Nachholen dieser Beweisabnahme zu Urteil F 2020 18 12 einem späteren Zeitpunkt wird in antizipierter Beweiswürdigung Umgang genommen, da die Sache aufgrund der Akten spruchreif ist (vgl. auch nachstehend E. 6.2.6).