Auf eine Wiederholung oder Verschiebung der öffentlichen Verhandlung bei rechtsmissbräuchlicher, unentschuldbarer Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters besteht kein Anspruch (vgl. analog BGE 131 I 185 E. 3.2.4; zum mitnichten absoluten Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung vgl. weiter etwa EGMR Gankin and others v. Russia vom 31. Mai 2016, Nr. 2430/06, 1454/08, 11670/10 und 12938/12, § 26).