Entsprechend ist ihr Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die von ihr gewünschte öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss am 20. Juni 2022, ab 09:00 Uhr, mit Urteilsverkündung um 10:00 Uhr, statt (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108), womit ihre aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Rechte gewahrt wurden. Auf eine Wiederholung oder Verschiebung der öffentlichen Verhandlung bei rechtsmissbräuchlicher, unentschuldbarer Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters besteht kein Anspruch (vgl. analog BGE 131 I 185 E. 3.2.4;