2.4 Zusammenfassend wurden ausreichende Gründe für die Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters an der öffentlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 nicht glaubhaft gemacht. Selbst die entschuldbare Abwesenheit des Rechtsvertreters hätte überdies eine Verschiebung angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht zu rechtfertigen vermocht. Entsprechend ist ihr Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen.